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Wer kann Studienbeihilfe beziehen?
Welche weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt sein um Studienbeihilfe beziehen zu können?
Wie sieht der günstige Studienerfolg aus?
Studienbeitrag Der Nationalrat hat am 24.09.2008 die Änderung der Studienbeitragsregelung beschlossen. Sie müssen nun für die Meldung der Fortsetzung im jeweiligen Semester entweder den Studienbeitrag oder aber den ÖH-Beitrag fristgerecht bezahlen. Der Studienbeitrag wurde nicht allgemein abgeschafft, wie oft in den Medien vermittelt. Es kommt aber zu wesentlichen Änderungen: * Der Beitrag ist abhängig von der Einhaltung der Mindeststudienzeit plus zwei Toleranzsemester (bei Diplomstudien pro Abschnitt), der Staatsbürgerschaft und dem Zeitpunkt der Einzahlung. In der Nachfrist erhöht sich der Beitrag wie bisher um 10% auf € 416,20 (inkl. ÖH-Beitrag). * Die Höhe des Studienbeitrags wurde mit € 363,36 vereinheitlicht und große Gruppen von Studierenden sind entweder vom Beitrag befreit oder können einen Antrag auf Erlass stellen.
Außerordentliche Studierende bezahlen in der allgemeinen Zulassungsfrist des jeweiligen Semesters, unabhängig von der Staatsbürgerschaft, einen Studienbeitrag in der Höhe von € 379,86, der sich aus dem Studienbeitrag (€ 363,36) und dem ÖH-Beitrag (€ 16,50) zusammensetzt. In der Nachfrist erhöht sich der Studienbeitrag um 10 % und Sie müssen € 416,20 bezahlen. Außerordentliche Studierende, die ausschließlich an einem Universitätslehrgang teilnehmen oder den Vorstudienlehrgang besuchen, sind vom Studienbeitrag befreit und bezahlen den Lehrgangsbeitrag und den ÖH-Beitrag. Ordentliche Studierende aus Österreich, einem EU- oder EWR-Staat und Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie InländerInnen (z.B. Konventionsflüchtlinge), sind für die Mindeststudiendauer Ihres Studiums plus zwei Toleranzsemester (im Falle von Diplomstudien pro Abschnitt) vom Studienbeitrag befreit. In diesem Fall bezahlen Sie für die Meldung der Fortsetzung Ihres Studiums/Ihrer Studien bis zum Ende der Nachfrist (Wintersemester: 30. November bzw. Sommersemester: 30. April) lediglich den ÖH-Beitrag mit € 16,50. Wenn Sie die 'studienbeitragsfreie' Zeit (Mindesstudienzeit plus Toleranzsemester) überschritten haben, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihr Studium/Ihre Studien zur Fortsetzung zu melden: * Entweder Sie bezahlen in der allgemeinen Zulassungsfrist des jeweiligen Semesters einen Studienbeitrag in der Höhe von € 379,86, der sich aus dem Studienbeitrag (€ 363,36) und dem ÖH-Beitrag (€ 16,50) zusammensetzt. In der Nachfrist erhöht sich der Studienbeitrag um 10 % und Sie müssen € 416,20 bezahlen. * Oder Sie können einen Erlassgrund geltend machen und werden vom Studienbeitrag befreit. In diesem Fall bezahlen Sie bis zum Ende der Nachfrist (Wintersemester: 30. November bzw. Sommersemester: 30. April) lediglich den ÖH-Beitrag mit € 16,50.
Ordentliche Studierende anderer Länder (weder österreichische noch eine EU- oder EWR- Staatsbürgerschaft und auch nicht gleichgestellt hinsichtlich des Berufszuganges) sowie Studierende ohne Staatsangehörigkeit müssen in der allgemeinen Zulassungsfrist einen Studienbeitrag in der Höhe von € 379,86 bezahlen. Diese Summe ergibt sich aus dem Studienbeitrag (€ 363,36) und dem ÖH-Beitrag (€ 16,50). Wird der Studienbeitrag in der Nachfrist einbezahlt, erhöht sich auch für diese Studierenden der Studienbeitrag um 10 % und es müssen dann € 416,20 entrichtet werden. Berufstätige Studierenden, die einen Verdienst von zumindest € 4.886,14 im Kalenderjahr 2008 nachweisen können, haben die Möglichkeit für das Wintersemester 2009 einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages zu stellen. Für Sommersemester und Wintersemester 2010 muss ein Einkommen von zumindest € 5.008,36 aus dem Kalenderjahr 2009 nachgewiesen werden. (Nachweis: Einkommensteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes). Voraussetzung dafür ist, dass Sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, EU-/EWR-BürgerInnen sind oder Ihnen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie InländerInnen (z.B. Konventionsflüchtlinge). Notwendig ist dies nur, wenn Sie die Mindeststudienzeit plus zwei Toleranzsemester (bei Diplomstudien pro Studienabschnitt) bereits überschritten haben. Seit 2004 können Sie außerdem den Studienbeitrag unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzen. Dies ist dann der Fall, wenn Ihr Studium eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder eine Umschulungsmaßnahme darstellt. Profitieren können jene berufstätigen Studierenden, deren Einkommen über der Steuerfreigrenze von € 10.900 bzw. 10.000 (für Selbstständige) liegt.
Familienbeihilfe Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Kinder haben grundsätzlich: * Österreichische StaatsbürgerInnen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Inland haben. * Ausländische StaatsbürgerInnen, die sich auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz rechtmäßig in Österreich aufhalten oder denen Asyl gewährt wurde
Wer Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe (zum Beispiel Kindergeld, Kinderzulage, etc.) hat, hat keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Österreichischen StaatsbürgerInnen gebührt jedoch eine Ausgleichszahlung, wenn die gleichartige ausländische Beihilfe geringer ist als die Familienbeihilfe, die nach dem FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) zu gewähren wäre. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nur, wenn das Kind auch zum Haushalt der Person gehört, die die Familienbeihilfe beantragt. Gehört das Kind nicht zum Haushalt der Person, hat diese nur Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie für das Kind überwiegend den Unterhalt leistet, und keine andere Person für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt. Zusätzlich darf das Kind sich nicht vollständig oder überwiegend im Ausland aufhalten, außer es hält sich in einem Mitgliedsstaat der EU/des EWR auf. Eine weitere Ausnahme gilt für Studierende, die sich nur zum Zweck einer nachweisbaren Berufsausbildung im Ausland aufhalten. Trägt der/die Anspruchsberechtigte (Elternteil) überwiegend den Unterhalt, so steht trotzdem die Familienbeihilfe zu, da der oder die Auszubildende weiterhin dem Haushalt des/der AntragstellerIn zuzurechnen ist.
Altersgrenze Grundsätzlich haben Eltern für minderjährige Kinder (d.h. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) Anspruch auf Familienbeihilfe, für volljährige Kinder, wenn diese in Berufsausbildung sind. Genauer: Wenn du für einen Beruf ausgebildet wirst oder dich in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortbildest und dir durch den Schulbesuch die Ausübung eines Berufes nicht möglich ist. Die Altersgrenze für die Familienbeihilfe ist grundsätzlich der 26. Geburtstag. Bis zum 27. Geburtstag kann die Familienbeihilfe nur dann bezogen werden, wenn: * das Kind in dem Monat, in dem es das 26. Lebensjahr vollendet, den Präsenz- oder Zivildienst oder den Ausbildungsdienst (für Frauen beim Bundesheer) leistet oder davor geleistet hat. * das Kind vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren hat oder an dem Tag, an dem es das 26. Lebensjahr vollendet, schwanger ist. * das Kind erheblich behindert ist.
Voraussetzung bleibt aber immer, dass das volljährige Kind eine Berufsausbildung absolviert. In der Praxis ergibt sich, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe in den meisten Fällen schon vor dem 26. bzw. 27. Geburtstag endet, da zusätzlich die Mindeststudienzeit pro Abschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten werden darf (nur für erheblich behinderte Studierende gilt diese Semesterbeschränkung nicht). Näheres siehe auch unter Anspruchsdauer. Wenn du die Familienbeihilfe aufgrund deines Alters nicht mehr erhältst, empfehlen wir dir, einen Antrag auf Studienbeihilfe zu stellen. Die Familienbeihilfe wird nämlich von der Studienbeihilfe abgezogen, eventuell könntest du dann – wenn du die anderen Kriterien (soziale Bedürftigkeit und Studienleistung etc.) erfüllst – Studienbeihilfe beziehen.
Sonderfälle Verheiratete/ geschiedene Studierende Für verheiratete oder geschiedene Kinder besteht nur dann ein Anspruch, wenn die Eltern noch zur Unterhaltsleistung verpflichtet sind. Dies ist dann der Fall, wenn der/die EhepartnerIn nach seinen/ihren Lebensumständen nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, insbesondere solange er/sie sich noch selbst in Berufsausbildung befindet. Haben die Eltern nur einen Teil des Unterhalts zu leisten, so muss der Unterhaltsanteil der Eltern überwiegen, damit ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist. Liegt eine Unterhaltspflicht der Eltern vor und kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so gebührt die Familienbeihilfe dem verheirateten bzw. geschiedenen Kind selbst.
Studierende die vor dem Studium berufstätig waren Beendest du deine Berufstätigkeit, durch die kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben war, nunmehr und beginnst bzw. setzt dein Studium fort, so steht dir auch wieder Familienbeihilfe zu (alle sonstigen Voraussetzungen z.B. hinsichtlich Altersgrenze müssen natürlich auch erfüllt sein). Gehörst du zum Haushalt eines Elternteils bzw. trägt ein Elternteil die Unterhaltskosten überwiegend, so ist dieser anspruchsberechtigt, sonst du selbst. Übrigens: Studierende, die sich vor dem Studium (genauer gesagt vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe) zumindest vier Jahre selbst erhalten haben, können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf ein SelbsterhalterInnenstipendium haben. Wenn dies auf dich zutreffen könnte, so lies auch das Kapitel Studienbeihilfe.
Kinderabsetzbetrag Der Kinderabsetzbetrag ist ein steuerlicher Absetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe direkt an die Eltern, also die zum Unterhalt Verpflichteten, ausbezahlt wird. Er dient zur steuerlichen Anerkennung der Unterhaltsleistungen der Eltern an ihre Kinder. Die Voraussetzung für den Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag ist der Bezug der Familienbeihilfe. Der Kinderabsetzbetrag beträgt einheitlich 50,90 Euro monatlich pro Kind.
Antrag auf Familienbeihilfe Wer kann die Familienbeihilfe beantragen? * deine Eltern: Wenn du zum Haushalt eines deiner Elternteile gehörst, gebührt die Familienbeihilfe diesem Elternteil. Studierende zählen auch weiterhin zum Haushalt ihrer Eltern gehörig, wenn zum Zwecke der Ausbildung notwendigerweise eine Zweitunterkunft bewohnt wird. Seit 1992 hat prinzipiell die Mutter das Bezugsrecht. Wenn du bei keinem Elternteil mehr wohnst, gebührt sie dem Elternteil, der die Unterhaltskosten für dich überwiegend trägt. * du selbst: Wenn du einen eigenen Haushalt führst und deine Eltern ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen, kannst du als Studierende/r die Familienbeihilfe selbst beziehen. Ein diesbezüglicher Antrag ist bei deinem Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Beziehst du Einkünfte, die durch das Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind (z.B. die Studienbeihilfe), wird davon ausgegangen, dass deine Eltern nur dann weiterhin überwiegend die Unterhaltskosten für dich tragen, wenn sie dir zusätzlich zu den oben genannten Einkünften selbst eine monatliche Unterstützung von betragsmäßig zumindest der Familienbeihilfe zukommen lassen.
Wie beantrage ich die Familienbeihilfe? Zuständig ist immer das Wohnsitzfinanzamt des/der AntragstellerIn. Einzureichen sind folgende Unterlagen: * ausgefülltes Formular „Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe“ * Kopie des Meldezettels * Fortsetzungsbestätigung und das letzte Studienblatt * Eventuell zusätzlich das Formular „Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe aufgrund von Behinderung“
Wenn du selbst die Familienbeihilfe beantragst, zusätzlich: * ein Beiblatt, auf dem du deine spezielle Situation darstellst (insbesondere wenn deine Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, genaue Angaben, seit wann etc.), * einen Antrag, dass dir die Familienbeihilfe monatlich ausbezahlt wird, da anderenfalls der notwendige Lebensbedarf gefährdet ist; sonst wird die Familienbeihilfe vierteljährlich im Nachhinein ausbezahlt, * weiters benötigst du eine Bestätigung deiner Eltern, dass sie für dich keinen Unterhalt leisten.
Das Finanzamt entscheidet über deinen Antrag mit Bescheid, bei einer Ablehnung ist daher Berufung möglich. Oft ist es der Fall, dass die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen und die Familienbeihilfe auch nicht an die studierenden Kinder weitergeben. Deshalb fordert die ÖH die Direktauszahlung der „studentischen Grundsicherung“ Familienbeihilfe an die Studierenden. Wichtig: Zu beachten ist aber, dass nach der derzeitigen Gesetzeslage die Eltern auch den Kinderabsetzbetrag, den Steuerabsetzbetrag für außergewöhnliche Belastungen durch das Studium außerhalb des Wohnortes und die Wohnbeihilfe, wobei dies vom jeweiligen Landesgesetz zur Wohnbeihilfe abhängig ist, verlieren, wenn ihre Kinder die Familienbeihilfe selbst beantragen.
Mehrkindzuschlag Für Familien mit kleinen und mittleren Einkommen gibt es ab dem dritten Kind eine zusätzliche Förderung: den so genannten „Mehrkindzuschlag“. Er beträgt: 36,40 Euro monatlich für das dritte und jedes weitere Kind. Das zu versteuernde jährliche Familieneinkommen (d.h. im Wesentlichen die Bruttolohn- oder Gehaltssumme abzüglich der Sozialversicherung) darf im Jahr 2008 nicht höher als 55.000€ sein. Der Mehrkindzuschlag ist gesondert für jedes Kalenderjahr beim Finanzamt im Rahmen der (ArbeitnehmerInnen-) Veranlagung zu beantragen.
Anspruchsverjährung Das Recht auf Auszahlung von Familienbeihilfe aufgrund bescheinigter Ansprüche verjährt in fünf Jahren gerechnet vom Ende des Kalendermonats, für den die Familienbeihilfe gebührt hat. Die Familienbeihilfe wird auch höchstens für fünf Jahre rückwirkend von der Antragstellung gewährt.
Meldepflicht Alle Tatsachen, die Auswirkungen auf die Familienbeihilfe haben können (z. B. ein Studienwechsel oder Überschreitung der Verdienstgrenze), sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift müssen innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der Tatsachen, dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.
Anspruchsdauer Folgende wichtige Gründe können zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer führen: Unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis Wer während der Anspruchsdauer wegen einer Erkrankung mindestens 3 Monate ununterbrochenwesentlich am Studium behindert ist und dies durch ein fachärztliches Attest nachweisen kann, kann in dem jeweiligen Abschnitt ein zusätzliches Semester Familienbeihilfe beziehen. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis liegt aber z.B. auch dann vor, wenn es zu Behinderungen im Studien- und Prüfungsbetrieb kommt, die es dem einzelnen oder der einzelnen Studierenden ohne sein oder ihr Verschulden unmöglich machen, den Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit zu absolvieren.
Auslandssemester Wer während der Anspruchsdauer ein Auslandssemester absolviert, das mindestens 3 Monate dauert, kann ebenfalls ein Verlängerungssemester in dem jeweiligen Abschnitt in Anspruch nehmen.
Mutterschutz, Pflege, Erziehung eines Kindes Der Ablauf der Studienzeit wird während der Zeit des Mutterschutzes (8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) und während der Zeit der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zum vollendeten 2. Lebensjahr gehemmt. Diese zwei Jahre zur Pflege und Erziehung des eigenen Kindes können entweder von der Mutter oder vom Vater jeweils im Ausmaß von vollen Semestern wahrgenommen werden (z.B.: 2 Semester von der Mutter und dann 2 Semester vom Vater). Nach den jeweils wahrgenommenen Semestern läuft dann die Semesterzählung ganz normal weiter. Wenn du als ErstsemestrigentutorIn, oder ÖH-Mitarbeiterin jeder Ebene sowie in Gremien tätig bist, kann das auch die Anspruchsdauer für deine Familienbeihilfe erhöhen. Genaue Infos darüber erhältst du bei der HochschülerInnenschaft deiner Uni oder Pädak. Beachte bitte, dass diese Gründe nur dann zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer führen können, wenn sie vor Ablauf der „regulären“ Anspruchsdauer eingetreten sind. Beispiel: Nach Ablauf des Toleranzsemesters wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, da die 1. Diplomprüfung noch nicht abgelegt wurde. Eine im folgenden Semester auftretende Erkrankung kann nicht zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer führen.
Leistungsnachweis Der Leistungsnachweis über 8 Wochenstunden oder 16 ECTS Punkte aus Pflicht- und Wahlfächern oder einer Teildiplomprüfung oder einem Teilrigorosum ist nach dem 1. Studienjahr zu erbringen. Freifächer oder Ergänzungsfächer zählen aber nicht. Es gelten nur die im Studienplan vorgesehenen Prüfungen. Hast du den Leistungsnachweis einmal erbracht, kannst du für die restliche Mindeststudienzeit des 1. Abschnitts plus 1 Toleranzsemester Familienbeihilfe beziehen. Bei einer Aufforderung durch das Finanzamt musst du aber trotzdem ein ernsthaftes und zielstrebiges Studium nachweisen können. Nach Ablegung der 1. (2.) Diplomprüfung besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe für den 2. (3.) Abschnitt. Studierende, die nach dem 1.Semester das Studium wechseln, können den Leistungsnachweis aus beiden Studienrichtungen erbringen. Beispiel: Oliver hat im Wintersemester 2004/05 mit dem Studium der Pädagogik begonnen, mit Beginn des Sommersemesters 2005 – somit nach einem Semester – wechselt er in die Studienrichtung Ethnologie. Er kann den Leistungsnachweis für das Studienjahr 2004/05 aus der Studienrichtung Pädagogik und/oder aus Ethnologie erbringen. Kannst du den Leistungsnachweis nicht erbringen, so wird die Familienbeihilfe solange eingestellt, bis du neuerlich acht Wochenstunden oder eine Teilprüfung der 1. Diplomprüfung erbringen kannst. Die Stunden aus dem vorigen Studienjahr können nicht mehr verwendet werden. Studierende, die nach den ersten beiden Semestern, also in der Zulassungsfrist des 3. Semesters das Studium wechseln, müssen ebenfalls einen Leistungsnachweis aus dem ersten Studienjahr erbringen. Können sie das nicht, dann müssen sie den Leistungsnachweis aus dem neuen Studium erbringen. Sie erhalten aber bis zur Erbringung des Leistungsnachweises keine Familienbeihilfe. Die Monate bzw. Semester in der neuen Studienrichtung, die dann bis zur Erbringung des Leistungsnachweises benötigt werden, werden aber bei der Anspruchsdauer trotzdem mitgezählt. Für erheblich behinderte Studierende, die erhöhte Familienbeihilfe beziehen, entfällt der Leistungsnachweis, sie haben auch keine vorgegebene Studienzeit und können so – wie schon oben erwähnt – die Familienbeihilfe bis zum 27. Lebensjahr beziehen.
Doppelstudium Studierende, die ein Doppelstudium betreiben, müssen sich auf ein Studium festlegen, das zu ihrem maßgeblichen Studium wird. Sie beziehen die Familienbeihilfe nur für dieses Studium und müssen daher den Leistungsnachweis nach den ersten beiden Semestern und die Ablegung der ersten bzw. zweiten Diplomprüfung aus eben diesem Studium nachweisen. Ein Wechsel auf das andere Studium gilt grundsätzlich als Studienwechsel und unterliegt den entsprechenden Regelungen. Die im anderen Studium bereits inskribierten Semester werden für die Anspruchsdauer berücksichtigt.
Nachweiszeitraum für den Leistungsanspruch Studienbeginn im Wintersemester Für Studierende, die ihr Studium im Wintersemester beginnen, läuft der Nachweiszeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Oktober des folgenden Jahres. In diesem Zeitraum müssen die erforderlichen Prüfungen für den Leistungsnachweis abgelegt werden, damit ab dem 3. Semester weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der Zeitpunkt, bis zu dem der Leistungsnachweis vorgelegt werden sollte, ist grundsätzlich der 30. September. Die Auszahlung der Familienbeihilfe wird ab Oktober (vorübergehend) eingestellt, wenn der Leistungsnachweis nicht bis 30. September dem Finanzamt vorliegt. Falls du erst im Oktober die erforderlichen Prüfungen ablegst, kannst du den Leistungsnachweis natürlich nicht bis 30. September dem Finanzamt vorlegen. Das bedeutet aber nicht, dass du die Familienbeihilfe für den Oktober verlierst, diese wird allerdings erst im Nachhinein ausbezahlt, sobald du den Leistungsnachweis eingereicht hast. Maßgeblich ist immer das Datum der Prüfung, nicht wann du den Leistungsnachweis vorlegst. Beispiel: Petra hat bis 30. September eines Jahres die acht Wochenstunden nicht erreicht und somit ihren Anspruch auf Familienbeihilfe verloren. Erst sobald sie neuerlich acht Wochenstunden nachweisen kann oder eine Teildiplomprüfung ablegt, besteht wieder Anspruch auf Familienbeihilfe. Alle Prüfungen, die ab Anfang Oktober abgelegt werden, können berücksichtigt werden. Wenn sie also z.B. im Dezember eine Teildiplomprüfung absolviert, kann Petra ab Dezember wieder Familienbeihilfe beziehen.
Studienbeginn im Sommersemester Bei Studienbeginn im Sommersemester erstreckt sich der Nachweiszeitraum über drei Semester (also vom 1. März bis zum 31. Oktober des Folgejahres), allerdings sind in diesem Fall 12 Wochenstunden oder eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung bzw. des ersten Rigorosums plus vier Wochenstunden oder zwei Teildiplomprüfungen zu erbringen.
Verlängerung des Nachweiszeitraumes für den Leistungsnachweis Kommt es zu einer Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (z.B. Krankheit) oder zu einem nachgewiesenen Auslandsstudium, kann der Nachweiszeitraum verlängert werden. Eine Studienbehinderung von mindestens 3 Monaten bewirkt eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester. Diese Studienbehinderung muss durch geeignete Beweismittel glaubhaft gemacht werden (z. B. durch ein fachärztliches Attest, etc.). Zeiten des Mutterschutzes, Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf des Nachweiszeitraumes, d.h. die Nachweispflicht kann bis zum vollendeten 2. Lebensjahres des Kindes ausgesetzt werden. Sobald du die geforderte Stundenanzahl erreicht hast, holst du dir die Bestätigung deines Studienerfolges (die sog. „FLAG-Bestätigung“) bei der zuständigen „Zeugnisausgabestelle“ deiner Uni bzw. Pädak oder FH (die heißen überall unterschiedlich zB. Evidenzstelle, Dekanat oder bei dem/der Studienpräses). An einigen Universitäten wird dir die Bestätigung auch automatisch zugeschickt. Diese FLAG-Bestätigung reichst du so bald wie möglich beim Finanzamt ein, um eine fortlaufende Auszahlung der Familienbeihilfe zu gewährleisten.
Studienwechsel Was einen Studienwechsel betrifft, gilt für die Familienbeihilfe grundsätzlich dasselbe wie für die Studienbeihilfe (siehe daher auch das Kapitel Studienwechsel bei der Studienbeihilfe).
Kombinationspflichtige Studien Wenn du noch nach einem „alten“ Studienplan studierst und deine Studien kombinationspflichtig sind, gilt jede Änderung der Studienrichtung oder Kombination von Studienrichtungen als Studienwechsel. Auch die Änderung nur einer von zwei kombinationspflichtigen Studienrichtungen ist ein Studienwechsel. Ebenso gilt die Rückkehr zu einer ursprünglich betriebenen Studienrichtung, wenn dazwischen eine andere Studienrichtung betrieben wurde, als Studienwechsel.
Doppelstudium Bei einem Doppelstudium ist dem Finanzamt anzugeben, welches Studium für den Familienbeihilfenbezug (hinsichtlich der Semesterzählung sowie des Leistungsnachweises) maßgeblich ist. Soll in der Folge das andere Studium das maßgebliche sein, so gilt dies als Studienwechsel. Es müssen also auch in diesem Fall die entsprechenden Regeln über den Studienwechsel beachtet werden, um nicht den Familienbeihilfenanspruch zu verlieren. Allerdings werden die im anderen Studium bereits inskribierten Semester berücksichtigt und auch ein entsprechender Leistungsnachweis aus dem anderen Studium muss vorliegen.
Wie oft und wann darf ich das Studium wechseln? * insgesamt zweimal * das vorangegangene Studium darf nicht mehr als zwei Semester inskribiert worden sein, d.h. der Studienwechsel muss spätestens in der Zulassungsfrist des dritten Semesters erfolgen Wenn du öfter als zweimal einen Studienwechsel vornimmst, verlierst du den Anspruch auf Familienbeihilfe für immer. Wenn du nach dem dritten Semester gewechselt hast, verlierst du auch den Anspruch auf Familienbeihilfe, kannst ihn aber ev. später wieder erlangen (siehe dazu etwas weiter unten).
Nicht als Studienwechsel gelten * Studienwechsel, bei denen die gesamten Vorstudienzeiten (nicht Prüfungen, sondern Semester!) in die neue Studienrichtung eingerechnet werden. Die Anrechnung der Vorstudienzeiten erfolgt wie bei der Studienbeihilfe anhand der anrechenbaren Prüfungen (siehe auch Studienwechsel bei der Studienbeihilfe). * Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des oder der Studierenden zwingend herbeigeführt wurden. Also z.B: bleibende Handverletzung bei Klavierstudium; ChemiestudentIn ist gegen bestimmte Laborstoffe allergisch; eine Studienrichtung wird mit einer anderen zusammengelegt, es kommt daher ohne Verschulden des/der Studierenden zu einem Studienwechsel. * der Umstieg auf den neuen Studienplan * ein Wechsel des Studienorts bei gleichbleibender Studienrichtung
Wenn du das Studium zu spät, also nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt hast, gibt es eine Möglichkeit, den Anspruch auf Familienbeihilfe später wieder zu erlangen: Ein Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester ist nicht mehr zu beachten, wenn du in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester zurückgelegt hast wie in den zuvor betriebenen Studien. Ein entsprechender Leistungsnachweis aus dem nunmehr betriebenen Studium muss natürlich auch vorliegen. Zeiten, die in dem neuen Studium bereits vor dem Studienwechsel absolviert wurden (Doppelstudium), sind zu berücksichtigen - verkürzen also die Wartefrist. Auch wenn dir Prüfungen aus dem Vorstudium angerechnet werden, verkürzt das die Wartefrist.
Rückzahlung der Familienbeihhilfe Wenn der Leistungsnachweis nach dem ersten Studienjahr nicht vollständig erbracht wird, ist eine Rückzahlung der bezogenen Familienbeihilfe grundsätzlich nicht vorgesehen! Wenn aber aus den Umständen hervorgeht, dass ein ernsthaftes Studium gar nicht vorliegt (z.B. Abmeldung zwei Monate nach der Zulassung, keine einzige Prüfung absolviert), ist es nicht ausgeschlossen, dass das Finanzamt die Familienbeihilfe zurückfordert. Wenn du den Leistungsnachweis nicht erbracht hast, jedoch nach Ablauf des Nachweiszeitraumes das Finanzamt irrtümlich weiter die Familienbeihilfe auszahlt, so ist diese zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe auch zurückzuzahlen. Außerdem wird die Familienbeihilfe zurückgefordert, wenn die Verdienstgrenze überschritten wurde.
Rückzahlungsverpflichtung Zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe muss rückerstattet werden (Verjährung: fünf Jahre). Zusätzlich zur Rückzahlungsverpflichtung kann –wenn die Familienbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezogen wurde– eine Geldstrafe wegen Verwaltungsübertretung bis zu 360 Euro oder Arrest bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Rechtsmittel Solltest du die Familienbeihilfe deiner Meinung nach zu Unrecht nicht mehr bekommen, wende dich an dein ÖH-Sozialreferat. Eine Möglichkeit ist, erneut einen Antrag auf Familienbeihilfe zu stellen. Wenn du dann einen abweisenden Bescheid bekommst, kannst du gegen den Bescheid Berufung erheben.
Verdienstgrenze Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem du das 18. Lebensjahr vollendet hast, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn dein zu versteuerndes Einkommen 9.000 Euro übersteigt. Für Einkünfte in den Ferien gibt es keine zusätzlichen Freibeträge. Das zu versteuernde Einkommen ist nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln. Vereinfacht gesagt ist das zu versteuernde Einkommen das Bruttoeinkommen abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, der Arbeiterkammerumlage, der Werbungskosten (Betriebsausgaben), der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleiben folgende Einkünfte außer Betracht: * Einkünfte, die vor oder nach Zeiträumen erzielt werden, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht * Lehrlingsentschädigungen * Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse * einkommensteuerfreie Bezüge (z.B. Studienbeihilfe) * außerdem werden nach den Durchführungsrichtlinien das 13. und 14. Gehalt nicht berücksichtigt.
Werbungskosten sind Ausgaben, die beruflich veranlasst sind, also in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Sonderausgaben sind z.B. Versicherungsprämien für eine Lebensversicherung, Kosten für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung, Kirchenbeiträge (bis 100 Euro), Steuerberatungskosten. Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben, die außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Dazu gehören z.B. Aufwendungen für Heilbehelfe oder Hilfsmittel (Hörgerät, Rollstuhl usw.), Krankenhauskosten oder Kurkosten, soweit nicht durch eine Versicherung Kostenersatz geleistet wird. An der neuen Regelung der Verdienstfreigrenze zeigt sich eindeutig die unsoziale Vorgangsweise der Regierung. Wenn dein zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr 9.000 Euro übersteigt, besteht für das ganze Jahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Es gibt keine Einschleifregelung (wie etwa bei der Studienbeihilfe), d.h. bei Überschreiten der Einkommensgrenze muss die gesamte in diesem Jahr bereits bezogene Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) zurückgezahlt werden!! Beachte bitte, dass die Geringfügigkeitsgrenze natürlich nach wie vor für die Sozialversicherung gilt. D.h. wenn du als DienstnehmerIn mehr als 349,01 Euro (Stand 2008) im Monat verdienst, bist du pflichtversichert (kranken-, unfall- und pensionsversichert) und musst daher auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Was Waisenpensionen und Waisenrenten betrifft, gibt es hinsichtlich der Nebeneinkünfte eigene Regelungen. Allgemein gilt, dass der Anspruch auf Waisenpension oder -rente aufrecht bleibt, wenn das Studium die Arbeitskraft überwiegend beansprucht. In den Ferien darf üblicherweise ohne Beschränkung dazuverdient werden. Wenn du eine Waisenpension oder Waisenrente beziehst, wende dich für nähere Auskünfte bitte an die zuständige Pensionsversicherungsanstalt, denn im Detail sind die Regelungen zwischen den einzelnen pensionsauszahlenden Stellen unterschiedlich. Genauere Informationen zu anderen Stipendien wie Studienabschlussstipendium, Selbsterhalter/Innenstipendium, Krankenversicherung, etc. findest du unter www.stipendium.at oder in der Sozialbroschüre der Bundesvertretung. Diese kannst du auf unserer Homepage unter dem Menüpunkt "Dowanload" gratis herunterladen.
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